Das Wichtigste in Kürze
- Der Gütetermin ist der erste Gerichtstermin nach Ihrer Kündigungsschutzklage. Er findet nur vor dem Vorsitzenden Richter statt.
- In Kündigungsschutzsachen soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. In der Praxis dauert es oft etwas länger.
- Ziel ist eine Einigung. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich, häufig mit Abfindung.
- Wer unvorbereitet in den Gütetermin geht, verschenkt oft Verhandlungsspielraum. Klären Sie vorher, was Sie erreichen wollen.
- Scheitert die Einigung, folgt später der Kammertermin mit zwei ehrenamtlichen Richtern.
1. Was ist der Gütetermin am Arbeitsgericht?
Nach einer Kündigungsschutzklage lädt das Arbeitsgericht beide Seiten zunächst zu einer Güteverhandlung, umgangssprachlich Gütetermin. Das schreibt § 54 ArbGG vor. Verhandelt wird nur vor dem Vorsitzenden, also einem Berufsrichter. Die ehrenamtlichen Richter sind in diesem Termin noch nicht dabei.
Der Gütetermin soll klären, ob sich der Streit ohne Urteil beilegen lässt. Der Richter bespricht mit beiden Seiten den Sachverhalt, gibt oft eine erste Einschätzung der Rechtslage und macht nicht selten einen Vorschlag für einen Vergleich.
Kündigungsschutzverfahren behandelt das Gericht vorrangig. Nach § 61a ArbGG soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Wie schnell der Termin tatsächlich kommt, hängt von der Auslastung des jeweiligen Arbeitsgerichts ab.
2. Ablauf der Güteverhandlung
Ein Gütetermin ist kürzer und weniger förmlich, als viele erwarten. Meist läuft er so ab:
- Aufruf der Sache: Der Richter ruft das Verfahren auf, beide Seiten nehmen Platz.
- Erörterung: Der Richter fasst den Streit zusammen und fragt nach. Häufig will er vom Arbeitgeber wissen, worauf er die Kündigung stützt.
- Einschätzung: Viele Richter sagen offen, wo sie Risiken für die eine oder andere Seite sehen.
- Vergleichsgespräch: Beide Seiten verhandeln über eine Einigung, oft mit einem Vorschlag des Gerichts als Ausgangspunkt.
- Ergebnis: Entweder wird ein Vergleich protokolliert, oder das Gericht setzt einen Kammertermin an und gibt beiden Seiten Fristen für ihre Schriftsätze.
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Steht das in der Ladung, sollten Sie selbst kommen, auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind. Erscheint eine Seite nicht, kann ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen.
3. Wie Sie sich auf den Gütetermin vorbereiten
Der Gütetermin ist oft die beste Gelegenheit für ein gutes Ergebnis. Entscheidend ist, dass Sie vorher wissen, was Sie wollen: zurück in den Betrieb oder eine faire Trennung.
- Klären Sie Ihr Ziel und Ihre Untergrenze für eine Abfindung mit Ihrem Anwalt.
- Denken Sie an mehr als Geld: Zeugnis, Freistellung, Beendigungsdatum, Resturlaub, Bonus.
- Bringen Sie wichtige Unterlagen mit, etwa Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Gehaltsabrechnungen.
- Überlegen Sie, ob ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt sinnvoll ist. Dann haben Sie nach dem Termin noch einige Tage Bedenkzeit.
Wie hoch eine Abfindung realistisch ist, lesen Sie im Beitrag Wie viel Abfindung bei Kündigungsschutzklage?
4. Taktik im Gütetermin: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Aus Sicht des Arbeitnehmers
Ihre Verhandlungsposition hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Je mehr Fehler sie enthält, desto größer ist das Prozessrisiko für den Arbeitgeber. Verliert der Arbeitgeber, muss er in der Regel den Lohn für die Zeit des Verfahrens nachzahlen. Dieses Risiko wächst mit jedem Monat und ist ein starkes Argument für eine Einigung.
Sagen Sie im Termin nichts Unüberlegtes zu. Was zu Protokoll gegeben wird, ist verbindlich. Lassen Sie Ihren Anwalt die Gespräche führen und besprechen Sie Angebote in einer kurzen Pause.
Aus Sicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber sollten vor dem Termin festlegen, welchen Vergleichsrahmen sie akzeptieren. Der Richter gibt oft deutliche Hinweise auf Schwächen der Kündigung. Wer diese Hinweise ignoriert und auf ein Urteil setzt, trägt das Risiko steigender Lohnnachzahlungen.
Mehr dazu, wie Arbeitgeber auf eine Klage reagieren, lesen Sie im Beitrag Erfolgsquote Kündigungsschutzklage.
5. Der Vergleich im Gütetermin
Einigen sich beide Seiten, protokolliert das Gericht einen Vergleich. Er beendet das Verfahren und regelt typischerweise:
- das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis endet,
- die Höhe der Abfindung,
- die Zeugnisnote und gegebenenfalls eine bezahlte Freistellung,
- Resturlaub, Überstunden und offene Zahlungen.
Achten Sie darauf, dass das Beendigungsdatum die Kündigungsfrist einhält. Endet das Arbeitsverhältnis früher und wird dafür eine Abfindung gezahlt, kann das Arbeitslosengeld zunächst ruhen.
Ein Vorteil des Vergleichs: Die Gerichtsgebühr entfällt. Mehr zu den Kosten erfahren Sie im Beitrag Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
6. Was passiert, wenn keine Einigung gelingt?
Scheitert die Güteverhandlung, geht das Verfahren in die zweite Phase. Das Gericht setzt Fristen: Der Arbeitgeber muss schriftlich begründen, warum die Kündigung wirksam sein soll, und Sie können darauf erwidern.
Danach folgt der Kammertermin. Dort entscheidet die Kammer, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Auch im Kammertermin ist ein Vergleich noch möglich und kommt häufig vor. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil.
Bis zum Kammertermin vergehen oft mehrere Monate. Diese Zeit erhöht für den Arbeitgeber das finanzielle Risiko, was die Bereitschaft zu einer Einigung meist steigert.
7. Fazit
Der Gütetermin ist kein reiner Formalakt. Hier fällt in vielen Kündigungsschutzverfahren die Entscheidung über Abfindung, Zeugnis und Beendigungsdatum. Wer seine Ziele kennt und die Schwächen der Kündigung herausgearbeitet hat, verhandelt deutlich besser.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder bereits eine Ladung zum Gütetermin? Rechtsanwalt Kai Müncheberg bereitet Sie auf den Termin vor und vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht. Mehr dazu auf der Seite Anwalt für Kündigung Leverkusen.
8. FAQs
Ein Gütetermin ist meist kurz. Viele Termine sind nach weniger als einer Stunde beendet, manche deutlich schneller. Das hängt davon ab, wie intensiv über einen Vergleich verhandelt wird.
Nur wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Das steht in der Ladung. Auch ohne Anordnung ist es oft sinnvoll, dabei zu sein, damit Sie über ein Vergleichsangebot direkt entscheiden können.
Im Gütetermin verhandelt nur der Vorsitzende mit dem Ziel einer Einigung. Im Kammertermin entscheidet die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern und kann ein Urteil sprechen.
Nur wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Dann können Sie den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen. Ohne Vorbehalt ist der protokollierte Vergleich verbindlich.
Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Weil im Gütetermin aber oft schon über Abfindung und Bedingungen entschieden wird, ist anwaltliche Vertretung meist sinnvoll.
Erscheint eine Seite nicht, kann auf Antrag ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen. Erscheinen beide Seiten nicht, ruht das Verfahren.





